Koalitionsvertrag: Steuerpläne der neuen Bundesregierung

Feb 3, 2022

Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung beinhaltet auf über 170 Seiten auch steuerliche Änderungsvorhaben. Neben bereits konkreten Aspekten finden sich auch viele Absichtserklärungen.

So viel vorweg: Eine „große“ Steuerreform ist wohl nicht geplant. In den nächsten Wochen wird die Bundesregierung die „Gesetzesmaschinerie“ anwerfen. Man darf gespannt sein, was am Ende wie umgesetzt wird.

  • Geplant ist eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter, die es in den Jahren 2022 und 2023 ermöglicht, einen Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, im jeweiligen Jahr vom steuerlichen Gewinn abzuziehen („Superabschreibung“).
  • Die erweiterte Verlustverrechnung bei der Einkommensteuer soll bis Ende 2023 verlängert werden. Zudem soll der Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden. Bislang ist lediglich ein Rücktrag in das Vorjahr möglich.
  • Nicht zuletzt wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, einen Betrag von 5 Euro abziehen, im Kalenderjahr bis höchstens 600 Euro. Diese Regelung soll bis Ende 2022 verlängert und evaluiert werden.
  • Der sogenannte Ausbildungsfreibetrag soll von derzeit 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht werden. Er wird nach dem Einkommensteuergesetz (§ 33a Abs. 2 S. 1 EStG) gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.
  • Seit 2009 ist der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten für private Kapitalerträge ausgeschlossen. Das Gesetz gestattet nur noch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro (1.602 Euro bei steuerlicher Zusammenveranlagung). Dieser soll nun mit Wirkung ab 1.1.2023 auf 1.000 Euro (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung) erhöht werden.
  • Schrittweise bis zum Jahr 2025 sind immer größere Anteile der Rentenversicherungsbeiträge von der Einkommensteuer absetzbar (in 2021 sind es 92 %). Ab 2025 sind dann sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar. Den Vollabzug will die neue Bundesregierung nun vorziehen (ab 2023). Darüber hinaus soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten würde damit erst ab 2060 erreicht.
  • Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, haben bisher verschiedene Optionen der Steuerklassenwahl. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen …“ Das bedeutet, die Steuerklassenkombination III und V soll abgeschafft werden. Allerdings sagt die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld, denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Quelle: Mehr Fortschritt wagen – Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit; Koalitionsvertrag 2021 – 2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP

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