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Überversorgung hindert nicht unbedingt die Ausschreibung
Liegen keine Versorgungsgründe vor, kann die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens abgelehnt werden, § 103 Absatz 3a S 3 Halbs 2 SGB V.
Maßgeblich ist die tatsächliche Versorgungssituation. Ein besonderes Leistungsspektrum (Behandlung von schwer traumatisierten Patienten) kann dazu führen, dass trotz genereller Überversorgung im Bereich der Psychotherapie Versorgungsgründe einer Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nicht entgegenstehen.
Quelle: SG München, Urteil vom 11.02.2020, Az. S 38 KA 45/19
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