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Weiterbildungsassistentin klagt erfolgreich auf Entfristung
Vereinbaren die Vertragsparteien nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) entgegen der Regelung in § 1 Abs. 2 Hs. 2 ÄArbVtrG keine kalendermäßig bestimmte oder zumindest bestimmbare Befristung, sondern eine vom Bestehen der Facharztprüfung abhängige Zweckbefristung, wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet.
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 31.01.2020 – 4 Sa 179/19
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