Wahlleistungsvereinbarungen sind sowohl vom Patienten als auch vom Behandelnden (Klinik oder Arzt) zu unterzeichnen. Ansonsten ist die Wahlleistungsvereinbarung formunwirksam. In diesem Fall ist das Entgelt für die gewählte Behandlung an den Patienten zurückzuzahlen. Die Schriftform soll den Patienten vor übereilten Entscheidungen schützen.
Ausnahmsweise ist das Entgelt aber nicht zurückzuzahlen, wenn der Arzt dem Patienten rechtzeitig vor der Operation mitteilt, welche Kosten entstehen werden, dass unsicher ist, ob die Versicherung des Patienten diese Kosten zahlen wird, und dass es Behandlungsalternativen zur Operation gibt. Die Berufung eines so aufgeklärten Patienten auf den Formmangel der fehlenden beidseitigen Unterschrift ist als treuwidrig und widersprüchlich anzusehen.
Quelle: Landgericht Mosbach, Urteil vom 24.01.2020 – 2 S 1/19
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