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Nichtbeachtung einer CMD durch einen Zahnarzt führt zur Haftung
Wenn sich im Rahmen einer Kompletterneuerung einer zahnärztlichen Versorgung Anzeichen für eine cranio-mandibuläre Dysfunktion (CMD) ergeben, ist der behandelnde Zahnarzt verpflichtet, vor der endgültigen Eingliederung der neuen Versorgung einen CMD-Schnelltest durchzuführen. Das Unterlassen führt zu einer Haftung.
Quelle: OLG Köln, Urteil vom 08.04.2020, Az. 5 U 64/16
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