Aktuelles
Heranziehung von Privatärzten zum ärztlichen Notfalldienst verfassungsmäßig
Ein niedergelassener Arzt, der ausschließlich privatärztlich tätig ist, kann zur Kostenbeteiligung am Ärztlichen Bereitschaftsdienst der KV Hessen herangezogen werden. Die Heranziehung auch von Privatärzten ist mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar und deshalb verfassungsrechtlich unbedenklich.
Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, Privatärzte von der Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung außerhalb der regulären Praxiszeiten auszunehmen, und nicht zu beanstanden, dass sämtliche niedergelassene Ärzte am allgemeinen Notfalldienst teilzunehmen haben.
Quelle: Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 08.06.2020 – S 12 KA 304/19
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