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Arbeitslohn bei Zahlung von Parkverstoß-Verwarngeld durch Arbeitgeber
Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leistet die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers. Es kann allerdings dem Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil zugeflossen sein, wenn der Arbeitgeber eine Forderung in Form eines vertraglichen oder gesetzlichen Rückgriffs- oder Schadensersatzanspruchs hat.
Quelle: BFH, 13.08.2020, VI R 1/17
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