Aktuelles
Ärztliche Vertretung für ein MVZ ist sozialversicherungspflichtig
Auch eine vorübergehende Vertretungstätigkeit eines Arztes für ein MVZ kann sozialversicherungspflichtig sein.
Vertritt ein Arzt die Kollegen eines MVZ bei der Behandlung ihrer Patienten, kann es sich um eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit handeln.
Quelle: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.02.2020, Az. L 9 BA 92/18
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