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Zahnarzt scheitert mit Klage gegen Kürzungsbescheid nach Wirtschaftlichkeitsprüfung
Eine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach der statistischen Durchschnittsprüfung ergibt ein offensichtliches Missverhältnis bereits bei einer Überschreitung von 40-60 Prozent des Gesamtfallwertes. Die Amtsermittlungspflicht endet bei Tatsachen der individuellen Praxisgegebenheiten des Arztes; dieser muss insoweit umfassend vortragen und verifizieren (vgl Sozialgericht München, Urteil vom 09.11.2016 – S 38 KA 5170/15).
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