Verletzung von Obhuts- und Schutzpflichten in einem Krankenhaus

Autor: Oliver Krause
Datum: 4. Mai 2017

Mit der stationären Aufnahme einer Patientin übernimmt die Klinik auch eine Obhut- und Schutzpflicht, um die Patientin vor zumutbaren Gefahren und Schäden zu schützen. Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte.

Darüber hinaus hat derjenige, der eine Gefahrenlage für Dritte schafft, die Verkehrssicherungspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.

Besteht bei einem Patienten eine Hin- und Weglauftendenz, kann eine Sicherung der Fenster geboten sein (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 17.01.2017, Az.: 26 U 30/16).

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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