Aktuelles
Tätigkeit eines „Heilers“ ist nicht umsatzsteuerfrei
Eine Tätigkeit als „Heiler“ durch Handauflegen ist keine Tätigkeit im Sinne des Heilpraktikergesetzes (HeilPrG) und daher nicht ohne Weiteres gemäß § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei.
Für eine Steuerbefreiung reicht eine bestandene Prüfung zum Heilpraktiker (oder ein entsprechend anerkennungsfähiger ausländischer Prüfungsabschluss) nicht aus; erforderlich ist grundsätzlich eine Tätigkeitserlaubnis nach dem HeilPrG.
Dies hat das FG Schleswig-Holstein mit kürzlich veröffentlichtem Urteil vom 21.11.2016 in Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 07.02.2013 – V R 22/12) bezüglich eines Podologen rechtskräftig entschieden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 21.11.2016 – 4 K 153/13).
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