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Laboreinnahmen: „Aachener Modell“ unzulässig?
Chefärzte bzw. Klinikdirektoren eines Universitätsklinikums haben keinen Anspruch auf einen Teil der Gewinne des Zentrallabors für die von ihnen veranlassten Laborleistungen (Privaterlöse). Eine solche Beteiligung verstößt gegen § 31 der (Muster-)Berufsordnung (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.06.17 – 15 K 3450/15).
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