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Keine Berücksichtigung herzdiagnostischer Leistungen als Praxisbesonderheit
Herzdiagnostische Leistungen, insbesondere die Herzfunktionsdiagnostik nach den EBM-Nummern 17332 und 17333, sind keine Spezialleistungen für Nuklearmediziner, sodass sie nicht Gegenstand einer Praxisbesonderheit bei der Bemessung des Regelleistungsvolumens sein können (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.09.2017 – L 3 KA 46/14).
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