Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe

Autor: Oliver Krause
Datum: 20. Oktober 2015

Im Fall einer Betriebsaufgabe muss sowohl eine letzte Schlussbilanz als auch eine Aufgabebilanz, die der Ermittlung des Aufgabegewinns bzw. -verlusts dient, aufgestellt werden. In der Aufgabebilanz werden etwa veräußerte und in das Privatvermögen überführte Wirtschaftsgüter und die verbliebenen Schulden mit den Werten des § 16 Abs. 3 EStG angesetzt. Aus dem Vergleich des in ihr ausgewiesenen Betriebsvermögens mit dem Betriebsvermögen der letzten Schlussbilanz, vermindert um die Aufgabekosten, ergibt sich der Aufgabegewinn bzw. -verlust. Entsteht ein Aufgabegewinn, ist er einkommensteuerrechtlich ggf. um den Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG zu kürzen und im Übrigen tarifbegünstigt zu versteuern. In der Schlussbilanz ist eine Rückstellung wegen drohender Inanspruchnahme zu passivieren (vgl. Urteil des BFH vom 05.05.2015, Az.: X R 48/13).

Oliver Krause Fachanwalt
Rechtsanwalt Oliver Krause
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Master in Health and Medical Management
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