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Kündigungsschutz bei In-vitro-Fertilisation bereits ab Embryonentransfer
Im Falle einer Schwangerschaft nach einer In-vitro-Fertilisation greift der besondere Kündigungsschutz nach § 9 I 1 MuSchG bereits ab dem Zeitpunkt des Embryonentransfers ein, und nicht erst mit erfolgreicher Nidation (vgl. BAG, Urteil vom 26.03.2015, Az. 2 AZR 237/14).
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