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Keine Fahrtenbuchauflage bei unzureichender Ermittlungen
Ist nach einem Tatfoto auszuschließen, dass die Person, der der Halter nach seinen Angaben das Fahrzeug überlassen hat, Fahrer des Tatfahrzeugs war und bleibt eine Zeugenanhörung dieser Person ohne Reaktion, müssen weitere Ermittlungen vor Ort angestellt werden, um den Täter zu ermitteln.
Die bloße Auskunft der Meldebehörde, dass unter der angegebenen Adresse keine weitere Person gemeldet sei, genügt nicht, um schon eine Fahrtenbuchauflage zu rechtfertigen. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden (vgl. VG München, Beschluss vom 18.05.2015, Az. M 23 S 15.919).
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