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Haftungsmaßstab bei Inanspruchnahme des Versicherungsvermittlers auf Schadensersatz
Nach § 63 S. 1 VVG ist der Versicherungsvermittler zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 VVG entsteht. Die Beweislastverteilung des § 63 VVG übernimmt vollständig die Regelung des § 280 Abs. 1 BGB, sodass die dort entwickelten Leitgedanken auch für die Haftung aus § 63 VVG maßgeblich sind. Da die Rechtsfolge der Schadensersatzverpflichtung eindeutig von einer objektiven Pflichtverletzung abhängt (diese ist Tatbestandselement der §§ 63 S. 1 VVG, 280 Abs. 1 S. 1 BGB), muss der Versicherungsnehmer die objektive Pflichtverletzung beweisen (vgl. Beschluss des OLG Stuttgart vom 22.11.2014, Az.: 7 U 119/13).
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