Der gemeinschaftlich erzielte laufende Gewinn ist dem aus einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter auch dann anteilig persönlich zuzurechnen, wenn die verbleibenden Gesellschafter die Auszahlung verweigern, da der ausgeschiedene Gesellschafter ihnen Schadenersatz in übersteigender Höhe schuldet.
Etwas anderes gilt selbst dann nicht, wenn der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters der sog. Durchsetzungssperre unterliegt und daher nicht mehr isoliert, sondern nur noch als Abrechnungsposten im Rahmen des Rechtsstreits um den Auseinandersetzungsanspruch geltend gemacht werden kann (vgl. BFH, Urt. v. 15.11.2011 – VIII R 12/09).